CCAGB - crosscreative®
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Allgemeine Vertragsbedingungen von crosscreative

§ 1 Geltung

 

1. Diese Rahmenbedingungen gelten für sämtliche Design-Verträge und Angebote von Crosscreative – Designstudio für junge Zielgruppen, Inhaber Tom Nassal, Paulusstrasse 36, 45657 Recklinghausen (nachfolgend CC). Für die jeweils einzelnen Leistungen gelten zusätzlich die jeweiligen Leistungsbeschreibungen und besonderen Bedingungen.

 

2. CC erbringt alle Leistungen nur auf Grundlage dieser Vertragsbedingungen. Teilweise oder vollständig abweichende Vertragsbedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn die Zustimmung hierzu wird explizit erklärt.

 

§ 2 Leistungsumfang und Vergütung

 

1. Der Leistungsumfang eines Projektes sowie die entsprechende Vergütung ergibt sich aus dem jeweils betreffenden Angebot von CC.

 

2. Änderungen der im Angebot umschriebenen Leistung und Aufgabenstellung, die sich durch neue Erkenntnisse während der Leistungserbringung oder durch neue Anforderungen oder Wünsche seitens des Auftraggebers ergeben, werden nach Vereinbarung berücksichtigt. Wir weisen darauf hin, dass das diese Zusatzvereinbarung ebenso wie die Beauftragung grundsätzlich formlos, d.h. auch per Email, mündlich oder durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann. Zusätzlich entstehender Leistungsaufwand wird entsprechend gesondert abgerechnet.

 

3. Rechte aus den Entwicklungsphasen, insbesondere Nutzungsrechte an vorgestellten Entwurfs-Modellvarianten etc. gehen nur bei ausdrücklicher und schriftlicher Vereinbarung zwischen Auftraggeber und CC auf den Auftraggeber über.

 

4. Fremdleistungen wie z.B. Erstellung von Druckerzeugnissen werden von CC grundsätzlich in der Auftragskorrespondenz als solche erkennbar gemacht und dann bei den betreffenden Anbietern im Namen und für Rechnung des Auftraggebers bestellt.

 

5. Für die Vergütung der Leistungen von CC gilt was folgt: Soweit nicht anders vereinbart oder bei Zweifeln bezüglich der Höhe der Leistungsvergütung orientiert sich Vergütung für eigene Leistungen an der entsprechenden Richtpreisliste von CC.

 

6. Es wird darauf hin gewiesen, dass im Zusammenhang mit den von CC erbrachten Leistungen Zahlungspflichten gegenüber Dritten wie z.B. Künstlersozialkasse oder Verwertungsgesellschaften wie VG Bild-Kunst entstehen können, die vom Auftraggeber gesondert an diese Dritten zu zahlen sind.

 

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

 

1. Der Auftraggeber gibt CC während der gesamten Entwicklungsphase unaufgefordert alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Informationen sowie sämtliche relevanten Vorgaben in Bezug auf das zu gestaltende Projekt bekannt. Er stellt hierfür ggf. Muster, Teile, Unterlagen und Zeichnungen etc. kostenlos und, soweit nicht anders vereinbart, ohne Rückgabeverpflichtung am Sitz von CC zur Verfügung. Soweit dies nicht möglich ist, werden Auskünfte, Informationen und Muster von CC selbst beschafft. Entstehender Aufwand wird ggf. gesondert berechnet.

 

2. CC ist zu einer die allgemeine Schlüssigkeit überschreitenden Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Unterlagen, Informationen, Muster, Teile, Zeichnungen etc. nicht verpflichtet, es sei denn eine solche Pflicht ist Bestandteil der Leistungsbeschreibung oder einer gesonderten Vereinbarung.

 

3. CC treffen keine Pflichten zur Aufbewahrung oder Speicherung der o.g. Daten oder Materialien, sofern nicht explizit anders vereinbart.

 

§ 4 Abnahme

 

1. Jede im Angebot beschriebene Leistungsphase wird gesondert abgenommen.

 

2. Die Abnahme gilt als stillschweigend erfolgt, wenn mit den Leistungen der darauf folgenden Leistungsphase begonnen wird, ohne dass der Auftraggeber innerhalb von 14 Tagen in Textform (z.B. Brief oder E-Mail) widerspricht.

 

3. Durch die Abnahme einer Leistungsphase wird das bisherige Arbeitsergebnis zur verbindlichen Grundlage der weiteren Leistungen.

 

4. Die Abnahme kann nicht aus Geschmacksgründen (Nichtgefallen) verweigert werden. Maßgeblich für die Mangelfreiheit ist einzig die fachgerechte Leistung gemäß der vereinbarten Vorgaben. Ästhetische Wünsche sollten deshalb möglichst frühzeitig und im Rahmen der Vorbesprechung der einzelnen Arbeitsschritte und Informationspflichten geäußert werden. Spätere Änderungswünsche können unabhängig davon selbstverständlich jederzeit im Rahmen von Zusatzleistungen vereinbart und umgesetzt werden.

 

§ 5 Geheimhaltung

 

1. „Vertrauliche Informationen“ sind alle der jeweils anderen Partei zur Kenntnis gelangenden Informationen und Unterlagen über Geschäftsvorgänge der betroffenen anderen Partei, die als vertraulich bezeichnet werden oder die nach den Umständen eindeutig als Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers erkennbar sind, insbesondere jedoch nicht ausschließlich Druckunterlagen, Layouts, Storyboards, Zahlenmaterial, Zeichnungen, Tonbänder, Bilder, Videos, DVDs, CD-ROMs, interaktive Produkte und anderen Daten, die vertrauliche Materialien von CC, dem Auftraggeber oder mit dem Auftraggeber verbundener Unternehmen enthalten.

 

2. Beide Parteien verpflichten sich unbefristet, über die jeweils andere Partei betreffende vertrauliche Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur für die Durchführung dieses Vertrages und den damit verfolgten Zweck zu verwenden. Dies gilt insbesondere auch für die dem Auftraggeber während der Entwicklungsphase zur Kenntnis gebrachten Ideen und Modellstudien.

 

3. Die Geheimhaltungspflicht nach Abs. 2 gilt nicht für Informationen,

a) die der jeweils anderen Partei bei Abschluss des Vertrags bereits bekannt waren,

b) die zum Zeitpunkt der Weitergabe bereits veröffentlicht waren, ohne dass dies von einer Verletzung der Vertraulichkeit durch die jeweils andere Partei herrührt,

c) die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich zur Weitergabe freigegeben hat,

d) die die jeweils andere Partei rechtmäßig und ohne die Vertraulichkeit betreffende Einschränkung aus anderen Quellen erhalten hat, sofern die Weitergabe und Verwertung dieser vertraulichen Informationen weder vertragliche Vereinbarungen noch gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzen,

e) die die jeweils andere Partei selbst ohne Zugang zu den vertraulichen Informationen des Kunden entwickelt hat,

f) die aufgrund gesetzlicher Auskunfts-, Unterrichtungs- und/oder Veröffentlichungspflichten oder behördlicher Anordnung offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig, wird die hierzu verpflichtete Partei die jeweils andere Partei hierüber so früh wie möglich informieren und sie bestmöglich dabei unterstützen, gegen die Pflicht zur Offenlegung vorzugehen.

 

§ 6 Gewährleistung und Haftung

 

1. Die von CC geschaffenen Leistungen sind nach dem Wissensstand von CC eine eigenständige, persönliche geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit oder Eigenart der z.B. einem Design-Produkt zugrundeliegenden Idee oder für die Rechtswirksamkeit oder Rechtsbeständigkeit von Schutzrechten für den Vertragsgegenstand kann nicht gegeben werden.

 

2. CC haftet nicht für die Neuartigkeit, die Realisierbarkeit und die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Entwürfe sowie dafür, dass der Herstellung und Verbreitung nicht Rechte Dritter entgegenstehen.

 

3. Der Auftraggeber hat das Design-Produkt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit, technische Umsetzbarkeit sowie Verkäuflichkeit zu überprüfen. Der Schwerpunkt der von CC zu erbringenden Leistung liegt im Bereich der Gestaltung, so dass eine Haftung hierfür nicht übernommen werden kann.

 

4. CC haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das gleiche gilt bei fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet CC und seine Erfüllungsgehilfen nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Auftraggeber vertrauen darf.

 

5. Soweit im Sinne von § 2 Abs. 4 Fremdleistungen für den Auftraggeber beauftragt werden, beschränkt sich die Haftung von CC auf etwaiges Verschulden bei der Auswahl des zu beauftragenden Dritten. Die Haftung ist entsprechend ausgeschlossen, soweit die Auswahl durch den Auftraggeber erfolgt.

 

6. Verlangt der Auftraggeber von CC die Behebung von Problemen, so wird dies als zusätzlicher Aufwand berechnet, wenn die Ursache nicht in einem von CC zu vertretenden Mangel liegt. CC wird den Auftraggeber darüber vorab informieren, soweit dies vor der Entstehung des Zusatzaufwandes möglich ist.

 

7. Es wird darauf hin gewiesen, dass elektronische Medien wie z.B. Websites regelmäßige Aktualisierungen erfordern können, um z.B. Betriebssicherheit oder Kompatibilität aufrecht zu erhalten. In dem jeweiligen Leistungsumfang von CC bezüglich dieser Projekte sind solche Folgearbeiten grundsätzlich nicht erhalten, werden aber von CC hiermit ausdrücklich empfohlen und können z.B. im Rahmen eines entsprechenden Wartungsvertrages vereinbart werden.

 

§ 7 Einräumung von Schutz- und Nutzungsrechten

 

1. Mit vollständiger Bezahlung der vereinbarten Vergütung räumt CC dem Auftraggeber an den übergebenen Gegenständen und Unterlagen alle vereinbarten Nutzungs- und Verwertungsrechte ein. Sofern keine gesonderte Regelung getroffen wurde, handelt es sich hierbei um einfache, d.h. nicht ausschließliche Nutzungsrechte, die der Auftraggeber und seine i.S.v. § 15 AktG verbundenen Unternehmen ausüben können.

 

2. Die Werke von CC dürfen nur in der vereinbarten Nutzungsart, zu dem vereinbarten Zweck in dem vereinbarten Umfang verwendet werden; bei Fehlen ausdrücklicher Vereinbarungen gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung erkennbar gemachte Zweck.

 

3. Ohne Zustimmung von CC dürfen die Modellentwürfe, Prototypen, Dateien etc. weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden; jede Nachahmung des Designs oder von Elementen daraus ist nur mit Zustimmung von CC zulässig. Auch eine Weiterübertragung oder -lizenzierung der Nutzungsrechte und aller dafür bestehenden Schutzrechte an Dritte bedarf der Zustimmung von CC.

 

4. Nutzungsrechte an den Vorentwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Design- Produkts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs vorbereiten. Jede Nachahmung oder sonstige Verwendung des Designs oder der Elemente auch der Vorentwürfe, Varianten oder Studien ist grundsätzlich untersagt und nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch CC zulässig. Die Herausgabe von bearbeitungsfähigen Dateien erfolgt nur auf ausdrückliche zusätzliche Vereinbarung und ist gesondert zu vergüten.

 

5. Entstehen während der Vertragszeit des Design-Vertrages bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene und vertragliche geschuldete schutzfähige Weiterentwicklungen oder Verbesserungen durch CC, erwirbt der Auftraggeber daran keine Nutzungs- oder Verwertungsrechte. Gegen angemessene Vergütung kann jedoch eine Übertragung auch dieser Rechte vereinbart werden. Werden solche bei Vertragsschluss nicht vorhergesehene und vertragliche geschuldete Entwicklungen Grundlage der weiteren Arbeit von CC, wird ebenfalls eine angemessene Zusatzvergütung fällig. Können sich die Parteien auf eine angemessene Vergütung oder vertragliche Regelung nicht einigen, sind die Regelungen des Arbeitnehmererfindungsgesetzes anwendbar.

 

6. Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Er trägt die daraus entstehenden Kosten. Soweit es sich dabei um Erfindungen bzw. Designs von CC handelt, muss CC bei der Anmeldung durch den Auftraggeber als Erfinder bzw. Entwerfer benannt werden.

 

7. Ist eine Lizenzgebühr (Umsatzbeteiligung) vereinbart, fallen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Lizenzgebührenzahlung an CC zurück, ohne dass es dazu einer gesonderten Willenserklärung einer der Vertragsparteien bedarf. Dasselbe gilt, falls der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der letzten Leistungsphase aufnimmt und innerhalb von 3 weiteren Monaten nach dem Design-Vertrag hergestellte Produkte zum Verkauf anbietet. Dasselbe gilt auch, wenn der Auftraggeber die Herstellung der vertragsgegenständlichen Produkte endgültig einstellt. Vom Auftraggeber für Leistungen von CC eingetragene gesetzliche Schutzrechte (Geschmacksmuster, Gebrauchs- muster, Patente) gehen in diesen Fällen ebenfalls auf CC über.

 

§ 8 Beachtung der Urheberrechte

 

1. Die Modellentwürfe, Prototypen, Dateien sowie alle Vorentwürfe etc. von CC sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

 

2. CC hat das Recht auf Urheberbenennung, erhebliche Veränderungen des Design-Produkts bedürfen der Zustimmung.

 

3. CC kann beanspruchen, dass die nach seinen Entwürfen hergestellten Produkte sowie die Werbemittel dafür und Veröffentlichungen darüber mit einer auf „design:crosscreative.de“ als Designer hinweisenden Kennzeichnung nach seiner Wahl versehen werden, sofern dies technisch möglich ist, der Gesamteindruck dadurch nicht beeinträchtigt wird und berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht entgegenstehen.

 

4. CC hat das Recht, in Veröffentlichungen, bei Ausstellungen und in eigenen Werbemitteln (wie z.B. Websites, Social Media, Presseveröffentlichungen) in geeigneter Form auf die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber hinzuweisen und in diesem Rahmen zur Veranschaulichung Abbildungen des Produktes/Werkes zu verwenden, sofern dem nicht erkennbare Interessen des Auftraggebers entgegenstehen. § 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand 1. Erfüllungsort ist der Sitz von CC. 2. Gerichtsstand ist der Sitz von CC, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. CC ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

Stand: August 2018

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